Freibad Schröttinghausen

Campingstr. 20, 33739 Bielefeld
Telefon: 0 52 03/ 35 82

Satzung


§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Förderverein Freibad Schröttinghausen“.

Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name

„Förderverein Freibad Schröttinghausen e.V.“

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Bielefeld.

(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Freibads Schröttinghausen. Er dient ebenso der

Förderung der Gesundheit der Allgemeinheit und der Förderung des Schwimmsportes,

durch die Aufrechterhaltung des Badebetriebes dieses Freibades im Interesse der gesamten

Bevölkerung im Einzugsgebiet des Freibades.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des

Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird

insbesondere durch Offenhaltung des Freibads in den Sommermonaten zur

schwimmsportlichen Betätigung aller Besucher und der Erweiterung der sportlichen

Angebote im Rahmen der zur Verfügung stehenden Flächen verwirklicht.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die

Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person

durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig

hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks

fällt das Vermögen des Vereins an

von der Mitgliederversammlung zu bestimmende gemeinnützige Einrichtungen.

§3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins können natürliche Personen werden, die das 7. Lebensjahr vollendet

haben, sowie juristische Personen.

(2) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der

an den Vorstand gerichtet werden soll. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere

Minderjährigen, ist der Antrag auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben.

Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt

Geschäftsfähigen.

(3) Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei

Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

§4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluß, Streichung von der Mitgliederliste oder

Austritt aus dem Verein.

(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei beschränkt

Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist die Austrittserklärung auch von dem

gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Der Austritt kann nur zum Ende eines

Geschäftsjahres erklärt werden, wobei die Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten

ist.

(3) Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen

werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von

Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst

beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate

verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluß des

Vorstands über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.

(4) Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es

durch Beschluß des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der

Beschlußfassung muß der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder

schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluß des Vorstands ist schriftlich zu

begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluß kann das Mitglied

Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats

nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat binnen eines

Monats nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung

einzuberufen, die abschließend über den Ausschluß entscheidet.

§5 Mitgliedsbeiträge

(1) Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern Mitgliedsbeiträge.

(2) Höhe und Fälligkeit von Mitgliedsbeiträgen werden von der Mitgliederversammlung
festgesetzt.

(3) Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Mitgliedsbeiträge ganz oder teilweise erlassen
oder stunden.

§6 Organe des Vereins

(1)Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§7 Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins iSv. §26 BGB besteht aus:

  a) dem Vorsitzenden,

  b) dem Stellvertretenden Vorsitzenden,

  c) dem Kassenwart,
 
  d) dem Sportwart,

  e) dem Schriftführer,

  f) bis zu vier Beisitzern.

(2) Der Verein wird durch mindestens zwei Mitglieder des Vorstands vertreten.

§8 Zuständigkeit des Vorstands

(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die

Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende

Aufgaben:

  a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der

     Tagesordnung;

  b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;

  c) Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts;

  d) Beschlußfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.

§9 Wahl und Amtsdauer des Vorstands

(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren,

gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im

Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur

Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein

endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.

(2) Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche

Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.

§10 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands

(1) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung

vom stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden; die Tagesordnung braucht nicht

angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.

(2) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens fünf seiner Mitglieder anwesend sind.

Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen;

bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit

die des stellvertretenden Vorsitzenden.

(3) Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder

dem Gegenstand der Beschlußfassung zustimmen.

§11 Mitgliederversammlung

(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied eine Stimme.

(2) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

  a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste

     Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; Entlastung des

     Vorstands;

  b) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;

  c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;

  d) Beschlußfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;

  e) Beschlußfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluß des

     Vorstands;

  f) Wahl von zwei Kassenprüfern.

§12 Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche

Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von

zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit

dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben

gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich

bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

(2) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim

Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der

Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung

bekanntzugeben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung beschließt die

Versammlung.

§13 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das

Interesse des Vereins es erfordert oder wenn dreißig Prozent der Mitglieder dies schriftlich unter

Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

§14 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom

stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Kassenwart geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied

anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter.

(2) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muß

schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten

Mitglieder dies beantragt.

(3) Jedeordnugsgemäß einberufene ordenliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung

ist beschlußfähig.

(4) Die Mitgliederversammlung faßt Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der

abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur

Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen

Stimmen, zur Auflösung des Vereins von neun Zehnteln erforderlich. Eine Änderung des

Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden.

(5) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen

erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen

erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten

haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten

hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende

Los.

(6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom

jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§15 Auflösung des Vereins

(1) Ist die Auflösung des Vereins beschlossen, so sind der Vorsitzende und der

stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

(2) Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an

von der Mitgliederversammlung zu bestimmende gemeinnützige Einrichtungen.

(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus

einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

§16 Schlußbestimmungen

(1) Der Verein haftet ausschließlich mit seinem Vereinsvermögen.

(2) Die Satzung tritt am Tage der Annahme durch die Mitgliederversammlung in Kraft.

Bielefeld, den 05. März 2003
Amtsgericht Bielefeld Geschäftszeichen 20 VR 2959